Art. 20 · Fassaden- und Aussenbeleuchtungen
BZO Bau- und Zonenreglement Haegendorf · S. 7 · Original-PDF
Zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen ist die Checkliste zur Beurteilung von Baugesuchen, Amt für Umwelt Kanton Solothurn bei allen Baugesuchen anzuwenden. Insbesondere gilt: Vermeidung von Lichtemissionen
–Beleuchtungsanlagen, die Aussenbereiche erhellen, sind so einzurichten, dass sie keine störenden Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen.
–Der Betrieb von Anlagen, die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen, darf keine schädlichen oder über den Bestimmungsbereich hinausgehenden Immissionen verursachen. - Fassaden dürfen erst nach Sonnenuntergang und nicht länger als bis 22.00 Uhr bestrahlt werden. - In reinen Wohnzonen ist eine permanente Beleuchtung zwischen 22.00 Uhr - 06.00 Uhr grundsätzlich nicht gestattet. Betriebsnotwendige Beleuchtung für die Überprüfung eines laufenden Betriebs sind zulässig. Terrainveränderungen (§ 63 KBV)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.