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Art. 18 · Baufällige Gebäude, Brandruinen und Brandmauern (§§ 32, 63 KBV)
BZO Bau- und Zonenreglement Haegendorf · S. 6 · Original-PDF
Durch Brand, andere Elementarereignisse, Abbruch oder mangelhaften Unterhalt beschädigte Gebäude sind innert einer, von der Baubehörde festgesetzten, angemessener Frist zu sanieren, entfernen oder wiederherzustellen. Die Baubehörde kann bei Brandmauern, die das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild stören, Vorschriften über deren Gestaltung erlassen, sofern nicht in absehbarer Zeit mit einem Abbruch zu rechnen ist. 2 6/10 Einwohnergemeinde Hägendorf Baureglement Reklamen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.