Art. 19 · Waldrandschutzzone
BZO Zonenreglement Dulliken · S. 17 · Original-PDF
1 Zweck Die Waldrandschutzzone bezweckt den Schutz der Waldränder vor baulicher Ausnützung und die Erhaltung bzw. Aufwertung des wertvollen Übergangsbereiches zwischen Wald und offenem Land. In Ergänzung zur naturschützerischen Behandlung des Waldrandes (stufiger, gebuchteter Aufbau) bezweckt sie zudem eine naturnahe Bewirtschaftung des dem Waldrand vorgelagerten Landes auf einer Breite von 10 m. 2 Nutzung naturnahe land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung 3 Bauten und Anlagen In der Waldrandschutzzone dürfen keine Bauten und Anlagen, auch keine Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Einfriedigungen, Kompostsilos, Grillplätze o.Ä. sowie keine Wege oder Strassen erstellt werden (§ 3 Waldfeststellungsverordnung10). 4 geschützter Waldrand Der im Gesamtplan speziell gekennzeichnete Waldrand beim Schützenhaus ist so zu unterhalten, dass der vorgelagerte Wiesenstreifen nicht verbuschen kann. Die Trockenheit des Standortes ist zu wahren. 5 Terrainveränderungen Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn sie der Aufwertung der Waldränder als Lebensraum für Pflanzen und Tiere dienen. 6 besondere Bestimmungen Für die Bewirtschaftung eines drei Meter breiten Streifens ausserhalb des Waldrandes gelten die Bestimmungen der Stoffverordnung des Bundes. Zuständigkeit Zuständig für die Aufsicht ist die Bau-, Werk- und Umweltschutzkommission. 7 Für den Unterhalt sind die Bewirtschafter verantwortlich.
10 kantonale Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand vom 15.06.1993 (BGS 931.72) 17/22
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.