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Art. 9 · Naturschutzzonen

BZO Zonenreglement Grenchen · S. 7 · Original-PDF

1Die Naturschutzzonen bezwecken, den Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere zu erhalten und aufzuwerten. Naturschutzzonen

2Die Nutzung hat sich diesem Zweck unterzuordnen. Zulässig sind Unterhaltsmassnahmen gemäss Unterhaltskonzepten, die von der Baudirektion zu genehmigen sind.

3Bauten, bauliche Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind unzulässig, soweit sie nicht zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich sind.

4Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und ihnen gleichgestellten Erzeugnissen, Campieren, Feuer entfachen, Aussetzen von Tieren und Pflanzen, Verlassen der Wege sowie alle anderen Massnahmen, die dem Schutzziel zuwiderlaufen, sind nicht gestattet.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.