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Art. 30 · Aussichtsschutz

BZO Zonenreglement Grenchen · S. 17 · Original-PDF

Aussichtsschutz

1Bei den im Bauklassenplan bezeichneten Aussichtslagen sind Bauten und Anlagen so anzuordnen und zu konzipieren, dass der Aussichtsbereich frei bleibt. Der Ausblick darf weder von Bauten und Anlagen noch von Bepflanzungen behindert werden. Die geschützten Sichtbereiche sind im Anhang 3 zu diesem Reglement definiert.

2Die Sichtwinkelausschnitte werden mittels Horizontal- und Höhenwinkel (alte Teilung) fixiert. Der Höhenwinkel wird 1.6m über dem gewachsenen Boden gemessen. 3.5 Vorschriften zu Kulturobjekten und -gebieten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.