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Art. 16 · Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
BZO Zonenreglement Grenchen · S. 10 · Original-PDF
1In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen sowie betriebsnotwendige Wohnungen erstellt werden. Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
2Soweit im Anhang 2 nichts anderes geregelt ist, sind in allen Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen ein-, zwei- und dreigeschossige Bauten und Anlagen zugelassen.
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3Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird der Abtretungspflicht unterstellt (§ 34 Abs. 3 PBG).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.