Art. 47 · Hinweisbereich geringe Gefährdung / Restgefährdung
BZO Zonenreglement Bellach · S. 23 · Original-PDF
1Zweck Schutz von Mensch, Tieren und Sachwerten vor Naturgefahren primär mittels raumplanerischen und wo nicht anders möglich, baulichen Massnahmen.
2Darstellung Im Naturgefahrenplan dargestellt.
3Auflagen Die Erstellung sämtlicher Bauten und Anlagen im Rahmen der Bau- und Zonenvorschriften ist zulässig. Bei der Planung und dem Bau von Bauten und Anlagen ist möglichen Gefährdungen Rechnung zu tragen. Bei sensiblen Objekten sind Schutzmassnahmen vorzusehen. Die Grundeigentümer sind auf die Gefährdung und auf mögliche Massnahmen zur Schadensverhütung aufmerksam zu machen.
4Zuständigkeiten Die kommunale Baubehörde informiert die Bauherren entsprechend.
5Ausnahmen Wenn bauliche Massnahmen gemäss der Gefahrenkarte „Soll-Zustand“ ergriffen worden sind, ist die Gefährdung neu zu beurteilen. Im Minimum gelten die Auflagen gemäss dem Bereich Restgefährdung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.