Art. 39 · Ortsbildschutzperimeter
BZO Zonenreglement Bellach · S. 4 · Original-PDF
KBV).
2Anforderungen/ Bedingungen Ein Bonus auf der maximal zulässigen Überbauungsziffer kann bei Erfüllung einer / mehrerer der folgenden Bedingungen erteilt werden (unabhängig eines Gestaltungsplans, vgl. § 4 dieses Reglements): - Für die Erweiterung (An- und Umbauten, Ersatzneubauten) bestehender, zonenkonformer Wohnbauten um zusätzliche, selbständige Wohneinheiten (separater Zugang, eigene Küche und eigene sanitäre Einrichtungen). - Für die Sanierung (An- und Umbauten, Ersatzneubauten) bestehender, zonenkonformer Wohnbauten im Sinne des Generationenwechsels. - Für unbebaute Baugebiete, die in verdichteter Art (< 500 m2 anrechenbare Landfläche pro Wohneinheit) überbaut werden. - Für Überbauungen bzw. Quartiererneuerungen, welche über eine zentrale Parkierung und ansprechende gemeinschaftliche Aussen- und Freiflächen verfügen. - Bei autofreien oder autoarmen Überbauungen. - Bei Errichtung einer grösseren, gemeinsamen unterirdischen Abfallentsorgungsstelle. 1 http://bgs.so.ch/frontend/versions/4116 2 http://bgs.so.ch/frontend/versions/4169 RRB Nr. 2019/303 vom 26. Februar 2019
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Zonenreglement - Für gemeinnützigen Wohnungsbau (z. B. Wohnbaustiftungen und Wohnbaugenossenschaften, preisgünstiger Wohnraum).
3Max. Boni Ein Bonus auf der Überbauungsziffer ist ausschliesslich in der Wohnzone, 2-geschossig (W2) und der Wohnzone, 2-3-geschossig (W2-3) zulässig. Der Bonus bemisst sich ab der Grundnutzung und darf die maximal zulässige Überbauungsziffer um maximal 10 % überschreiten.
4Zuständigkeit Für die abschliessende Beurteilung der Nutzungsboni ist die kommunale Baubehörde zuständig (auf der Grundlage des Baugesuchs). Der Gemeinderat kann beratend beigezogen werden. § 39 Ortsbildschutzperimeter OBS
1Zweck Der Ortsbildschutzperimeter bezweckt die Erhaltung des charakteristischen Orts- und Strassenbildes. Sie dient dem Schutz traditioneller, architektonisch wertvoller Bauten und der sorgfältigen Einordnung von Um- und Neubauten. Der Ortsbildschutzperimeter ist Teilen der Zentrumszone überlagert.
2Nutzung und Baumasse Gemäss Grundnutzung der Zentrumszone dieses Reglements. Ausnahme: es sind max. 2 Vollgeschosse mit einer Fassadenhöhe von 7.50 m zulässig. 3 altrechtlicher Bauten Bei der Erneuerung und Renovation altrechtlicher Bauten ist deren Bestand (Baumasse) gewährleistet.
4Gestaltung Bei Umbauten sind die bestehenden Baukörper und Dachformen zu erhalten. Neubauten müssen sich bezüglich Volumen, Farbe und Dachform gut in die bestehende Bebauung einfügen. Sämtliche bauliche Massnahmen, insbesondere auch Dachaufbauten, Reklamen, Antennen, Einfriedungen, Bepflanzungen und Beläge haben sich dem Zweck der Ortsbildschutzzone unterzuordnen und sich hinsichtlich Stellung, Form, Proportionen, Grösse, Materialwahl und farblicher Gestaltung ins Ortsbild einzufügen. Störende Bauten und Gebäudeteile sind bei baulichen Veränderungen den architektonischen Formen des gewachsenen Ortsbildes anzupassen. 8 https://www.admin.ch/ch/d/sr/c700.html RRB Nr. 2019/303 vom 26. Februar 2019
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Zonenreglement Vorbehältlich der Vorschriften über die erhaltenswerten Bauten gelten folgende Gestaltungsbestimmungen: - Hauptfirstrichtung: hat sich an den bestehenden Bauten zu orientieren. - Dachform: Giebeldächer. Ausnahme: Bei Annexbauten oder rückwärtigen Bauten sind auch Flachdächer zulässig. - Dachneigung: Beidseitig gleiche Neigung zwischen 35 - 45°. - Bedachung: Naturrote (oder antik patinierte) Tonziegel. Für untergeordnete Nebenbauten, Annexbauten und rückwärtige Bauten, die im Ortsbild nicht stark in Erscheinung treten, können ästhetisch gleichwertige Materialien verwendet werden. - Dachvorsprünge: In der bei Altbauten üblichen Ausbildung. - Dachaufbauten: Gestattet sind vereinzelte, in Grösse und Proportionen gut gestaltete Lukarnen und Schleppgauben, die im Lot mindestens 1.0 m unter dem Dachfirst und mindestens 2.0 m vom seitlichen Dachrand (Ort) abgesetzt sind. Vereinzelte liegende Dachflächenfenster von max. 0.50 m2 sind zulässig, wenn die Gesamterscheinung nicht beeinträchtigt wird. - Fenster: gemäss KBV. - Parabolantennen: sind nur zulässig, wenn sie wenig einsehbar sind und das Ortsbild nicht beeinträchtigen (unauffällig an der Fassade zu platzieren). Zur Beurteilung von Baugesuchen ist die kantonale Fachstelle für Ortsbildschutz beizuziehen.
5Ausnahmen Die kommunale Baubehörde kann Grenz- und Gebäudeabstandsunterschreitungen unter dem Vorbehalt von § 27 und § 29 KBV gestatten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.