Art. 20 · Zentrumszonen, 3- und 4-geschossig
BZO Zonenreglement Bellach · S. 12 · Original-PDF
ZZ3/ZZ4
1Zweck Die Zentrumszone dient einer gemischten, verdichteten, qualitativ hochstehenden Bauweise an zentralen Lagen und bezweckt den Ausbau bzw. die Neubildung als Zentrum unter Wahrung des Orts- und Strassenbildes (geschützte, schützenswerte und erhaltenswerte Bauten). Die Zentrumszone umfasst die alten Ortsteile und das Zentrum, hauptsächlich den Baubereich beidseits der Dorfstrasse, Turmstrasse, Gärischstrasse, Lindenstrasse und Tellstrasse. In der Zentrumszone sind Wohnbauten (freistehend oder zusammengebaut / Mehrfamilienhäuser) mit öffentlicher oder gewerblicher Nutzung zur Belebung des Zentrums zugelassen. Neue Einfamilienhäuser sind nicht ausschliesslich in der zweiten Bautiefe ab den Sammelstrassen zulässig.
2Nutzung Wohnen, öffentliche Nutzungen sowie nicht bis mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (wie Gaststätten, Läden, Büros). In den Erdgeschossen werden Dienstleistung und Gewerbe angestrebt. Nicht zulässig sind verkehrsintensive Betriebe, Betriebe mit vorwiegend Lager- und Umschlagsfunktion, grössere Einkaufszentren / Fachmärkte, Discos, Nachtlokale sowie Betriebe des Automobilgewerbes. Bereits bestehenden Gewerbebetrieben ist der Weiterbestand gewährleistet. Angemessene Erweiterungen von bestehenden Betriebsflächen sind zulässig.
3Anteil Dienstleistung / Gewebe Es ist maximal 1 Vollgeschoss als Dienstleistungs- und Gewerbeflächenanteil zulässig. Im Rahmen eines Gestaltungsplans ist ein höherer Dienstleistungs- / Gewerbeanteil zulässig, wobei in den Obergeschossen nur nicht störende Nutzungen zulässig sind. Reine Wohnbauten bzw. Bauten mit ausschliesslich öffentlichen Nutzungen sind zulässig. Bei Bauten mit öffentlichen Nutzungen ist kein Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsanteil notwendig.
4Baumasse Die Zentrumszone ist in eine 3-geschossige bzw. in eine 4-geschossige Zone unterteilt. Die räumliche Zuteilung ist im Bauzonenplan ausgewiesen; die Bauvorschriften und Nutzungsziffern finden sich unter § 56 dieses Reglements. RRB Nr. 2019/303 vom 26. Februar 2019
12/33 Einwohnergemeinde Bellach
Zonenreglement
5Gestaltungsplanpflicht Die Gestaltungsplanpflicht gilt - Für unbebaute, zusammenhängende Flächen grösser 1'500 m2. - Für bereits bebaute, zusammenhängende Flächen grösser 1'500 m2, welche von einem Abbruch und Wiederaufbau (Ersatzneubau) betroffen sind. - Für Erweiterungen des Bestandes, welche eine Aufstockung um mehr als ein Geschoss bedingen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.