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Art. 36bis · Es sind nicht oder mässig störende Dienstleistungs-, Gewerbe- und Indust

BZO Bau- und Zonenreglement Zuchwil · S. 5 · Original-PDF

1 Es sind nicht oder mässig störende Dienstleistungs-, Gewerbe- und Indust Arbeitszone riebetriebe sowie öffentliche Nutzungen zulässig. Nicht zulässig sind Rwerside a verkehrsintensive Nutzungen [~3jbISpBGJ . b Betriebe mit vorwiegend Lagerungs- und Umschlagsfunktionen c Lebensmittelläden und -verteiler (Ausnahmen nach § 33 Abs. 1)

2Vereinzelte Wohnungen sind zulässig, sofern diese sich in die baulichen Strukturen der Arbeitszone integrieren lassen, in der Wahrnehmung nicht ein eigenständiges Wohngebiet bilden, deren Verwendungszweck einen Be zug zur Arbeitszone haben und sich mit dieser vertragen. Ausmass und Ver träglichkeit ist jeweils im Rahmen einer Voranfrage zum Baubewilligungsver fahren abzuklären. ~ Die Gebäudehöhe ist unter Vorbehalt der Gestaltungsplanpflicht nach § 46 PBG unbeschränkt. Im östlichen Teil zwischen den Industriehallen und der Widistrasse gilt auch mit Gestaltungsplan eine max. Gebäudehöhe von 20 m. Die minimale Grünflächenziffer beträgt 5%. ~ Grünflächen sind als Wiesenlandschaften zu gestalten und vorwiegend mit einheimischen Bäumen zu bepflanzen, insbesondere gegenüber Wohnbau ten. Die beiden Nord-Süd verlaufenden Haupterschliessungsachsen sind mit einer Gestaltung aufzuwerten, die den räumlichen Charakter der histori schen Industrienutzung übernimmt. Gleichzeitig soll die Gestaltung der Funktion als Zubringer zum nördlichen Wohnquartier (WRi) Rechnung tra gen und dabei auch die soziale und die verkehrstechnische Sicherheit ge währleisten (zum Beispiel Materialwahl Beläge/Besteinung/Entwässerungs elemente, Beleuchtung, Begrünung, Geleise oder Fragmente davon als in dustrielle Zeitzeugen, ...) Die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde macht Vorgaben zu den bautechnischen und gestalterischen Lösungen. ~ Grössere zusammenhängende ebenerdige Parkierungsanlagen für Perso nenwagen sind zu begrünen und mit Bäumen zu bepflanzen. 6 Mit dem Baugesuch für Betriebe ist ein Parkierungsnachweis einzureichen. Auf der Grundlage eines Mobilitätskonzeptes ist der P-Bedarf zu reduzieren,

d.h. es muss von den Richtwerten der KBV nach unten abgewichen wer den. Massgebend für die Reduktionsfaktoren sind die einschlägigen SNV Normen des schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfach leute VSS. Die Baubehörde kann dabei ein grossräumiges betriebsübergrei fendes Konzept und für bezüglich Grösse und Verkehrspotenzial relevante Nutzer ein betriebliches Mobilitätsmanagement MMU verlangen. 180925-Zonenvorschriften.docx Seite 314 24. Mai 2018 Zonenvorschriften «Riverside» Im Übrigen bleibt der Masterplan Riverside Areal in seinen Grundsätzen richtungsweisend. Folgeplanungen und Projekte müssen sich zudem auf die Leitsätze des «Teilleitbildes Riverside» vom 27. Juni 2016 stützen. 8 Für temporäre, zonenfremde Zwischennutzungen in altrechtlich entstande nen Bauten gilt § 3Qter Abs. 8 sinngemäss. ~ Als Zwischennutzung sind im Sinne von Ausnahmen zu Absatz 1, lit. b auch Lagerräume geringen Ausmasses möglich. Solche dürfen als Umschlag plätze auch kumuliert nicht mit einer grossen Verkehrserzeugung verbunden sein. Im Zweifelsfall kann die Baubehörde ein Verkehrsgutachten verlangen.

10Die Wärmeerzeugung hat, soweit möglich und zumutbar, mit erneuerbarer Energie oder Abwärme zu erfolgen. Es ist ein Energiekonzept beizubringen. ~ Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III.

12Über den Perimeter Riverside ARi und WRi wird nach Massgabe von § 52biS ein Monitoring zur Verkehrsentwicklung eingerichtet. III Ergänzende und abweichende Bestimmungen, Definitionen und Ausnahmen Monitoring § 52b1s 1 Über das Riverside Areal im Perimeter der Wohnzone WRi (~ 3oter) und der Verkehr und Arbeitszone ARi (~36b~s) - ohne den östlichen Teil zwischen den Industriehal Parkierung len und der Widistrasse - wird ein Monitoring zur Verkehrsentwicklung etab liert. Dabei wird das motorisierte Verkehrsaufkommen, differenziert nach LKW und Personenwagen, in Relation zur genutzten Fläche sowie der Stand der spezifischen Zahl der Absteliplätze in Abhängigkeit der Nutzungs art, der genutzten Flächen bzw. der Anzahl Wohnungen ausgewertet.

2Zu diesem Zweck ist ein Fahrtenkontrollsystem einzurichten und ein dynami sches Inventar bezüglich Stand der effektiven Nutzung und der zugehörigen Autoabstellplätze zu führen. Als Referenzwerte <(vorher» gelten die Messun gen und Daten vor Baubeginn in der Wohnzone WRi. ~ Die Rechenschaftsablage erfolgt in der Regel im 5-Jahres-Rhythmus. Die Baubehörde kann das Intervall im Falle einer intensiven Bautätigkeit oder ei ner Stagnation kürzer ansetzen oder verlängern. Die Ergebnisse sind der kommunalen Baubehörde vorzulegen, diese informiert die zuständigen kan tonalen Stellen (ARP und AVT). ~ Im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Verkehrsaufkommens ist die Baubehörde in Absprache mit dem AVT berechtigt, geeignete Massnahmen zur Verminderung der Verkehrserzeugung im motorisierten Individualverkehr bzw. zur Verbesserung der Verkehrsmittelwahl zu ergreifen bzw. zu verfügen. ~ Richtgrössen für das Monitoring/Fahrtenköntrollsystem können der darge stellten theoretischen Entwicklung in den Diagrammen im Anhang des Reg lementes entnommen werden. Teil 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 58~ 2 Mit dem Inkrafttreten der Wohnzone WRi [~ 30te9 und der Arbeitszone ARi [~ 36bjs] wird § 34 Absatz 7 ausser Kraft gesetzt. 180925-Zonenvorschriften.docx Seite 4/4 24. Mai 2018 ≤4i—~ftg Kanton Solothurn GerneindeZuchwil OrtspLanung Zuchwil Änderung Bauzonen- und Gesamtplan Ergänzung Zonenreglement AuaserfeLd; Spez alzona fi2r publikurnainteneive AnLegen (SPA) Situation 1:1000 Öffentliche Auflage vom 22. Apri Ws 22. Mai 2013 Vom Gemeinderat der Einwohnergeineinde Zuchwil beschlossen am 10. Januar 2013 Der Gerneandeprilaident: E~r Gemeindeschreiber: Von Reglerungarat genehmigt mit Beschluss Nr. 2014/1209 vom 1. u i 2014 Der Staatsochreiber ~5, t‘~; 0/ Publikation im An,tab att Nr.36 vom 4. September 2015 ‘ _______ RanN,. sattec - 29. Novunber 2012 ~ ‘~Y~ k.d.runa_.n 8: c. Format 30x106 Oc,a4cMet pp 0 ‘L592fl 2O12.~Anpanw~Msawf&d\tJ-441.Meaarta5d.dgn tIMM Planar und Inprimura *0 MAU Planer und In~enIeuseAO Flaratrnaal Uünaitnlo IIMU 4SO2Solothum 3ODSOa.n W~4~M T+41 (0)32 6252727 T-I61 imas 325 43 43 F +41(0)3282527 CO(Faa) Ff41 (0)31 22843 289aX~ V wem aoGwam-Ing.ch wan-ba@wam-ing.ch www.wam4ng.ct 508-Zatiflkat 5808001 ~‘~• 2811.2012 Das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde ZuchwiL wird wie folgt ergänzt: G

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.