Art. 33 · Geschützte Bauten und Kulturobjekte
BZO Zonenreglement Gerlafingen · S. 27 · Original-PDF
1Die geschützten Bauten und Objekte stehen unter Denkmalschutz. Sie sind aufgrund ihres architektonischen, kulturellen oder historischen Werts durch Beschluss des Regierungsrats geschützt.
2Sie sind entsprechend der Schutzverfügung so zu unterhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Sämtliche baulichen Massnahmen und Veränderungen, sowohl im Innern als auch am Gebäudeäussern, sowie deren Umgebung bedürfen der Genehmigung der kantonalen Denkmalpflege. Die Arbeiten sind in enger Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege auszuführen, die Details sind jeweils rechtzeitig und vor der Ausführung mit ihr abzusprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.