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Art. 16 · Grünzone, Gr

BZO Zonenreglement Gerlafingen · S. 14 · Original-PDF

(PBG § 36 Abs. 2)

1Die Grünzone dient der Freihaltung von Landschaftselementen und der Zweck und Nutzung Vernetzung von Lebensräumen. Zulässig ist die naturnahe Landwirtschaft, Gartenbau, sowie Kleintierhaltung.

2Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. Gestattet sind lediglich der Bauten Nutzung dienende Anlagen und Kleinbauten.

3Die Grünzone ist möglichst gut zu durchgrünen, vorzugsweise mit einBesondere Bestimmungen heimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.