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Art. 14 · Industriezone

BZO Zonenreglement Gerlafingen · S. 13 · Original-PDF

, 1 (PBG § 33)

1Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen. Nutzung

2Betriebe mit vorwiegender Lager- und Umschlagfunktion sind nicht zulässig. Diese ist nur zulässig als Ergänzung des Kerngeschäftes.

3Die Vorschriften zur Gewerbezone in § 13 Abs. 1 betreffend Verkauf sowie in Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäss.

4Die Parkierung der Belegschaft ist unterirdisch anzuordnen. Falls ein Parkierung Gutachten zeigt, dass dies nicht möglich ist, kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. 5 überirdische Parkierungsflächen sind mit Bäumen zu begrünen.

6Der Grenzabstand zu anderen Zonen ist ökologisch wertvoll zu gestalten und mit einheimischen und standortgerechten Gehölzen (Baum- und Umgebungsgestaltung Straucharten) unterschiedlicher Wuchshöhe zu bepflanzen.

7Unüberbaute Flächen sind naturnah zu gestalten; insbesondere sollen auch zusammenhängende Flächen mit humusfreien Rohböden geschaffen werden.

8Ansaaten und Bepflanzungen sind mit regionstypischen, standortheimischen Pflanzen, bzw. Saatgut auszuführen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.