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Art. 7 · Sichtfreihaltung

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 3 · Original-PDF

1 Gestützt auf § 23 der Verordnung über den Strassenverkehr verlangt die Baubehörde im Interes-

se der Verkehrssicherheit bei Strasseneinmündungen, Kurven und privaten Ein- und Ausfahrten

die Freihaltung der Sichtzonen. Sie legt Länge und Breite der Sichtzone im Einzelfall aufgrund der

spezifischen Anforderungen gemäss Richtlinien der Schweizerischen Normen- Vereinigung fest,

in der Höhe ist in der Regel der Bereich zwischen 0.50 m und 3.00 m freizuhalten.

2 Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.