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Art. 54 · Geschützte archäologische Fundstellen

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 23 · Original-PDF

1Generelle Vorschriften Durch die Kulturdenkmälerverordnung werden die archäologischen Funde

und die archäologischen Fundstellen unmittelbar geschützt. Vor Erteilen

der Baubewilligung haben die Baubehörden der Gemeinden der Kan-

tonsarchäologie alle Baugesuche zur Zustimmung einzureichen, die sich

auf bekannte geschützte archäologische Fundstellen beziehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.