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Art. 53 · Naturobjekte geschützt

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 22 · Original-PDF

1Schutz Die im Zonenplan mit eine Symbol bezeichneten und im Anhang 6

aufgelisteten Naturobjekte (Einzelbäume, Baumgruppen, erratische Blök-

ke usw.) sind durch Beschluss des Regierungsrates (oder des Gemeinde-

rates) unter Schutz gestellt.

2Schutzziele Massnahmen a Verboten sind sämtliche Massnahmen, die direkt oder indirekt den Erhalt

der Objekte gefährden.

b Die Beseitigung von Bäumen aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter,

Gefährdung) bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Dieser regelt

auch die Ersatzpflanzung.

3Zuständigkeit Zuständig für Objekte von lokalem Schutz ist die Baukommission. Objekte

von kantonalem Schutz stehen unter der Aufsicht des Kantons.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.