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Art. 47 · Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 20 · Original-PDF

L

1Zweck Die Landwirtschaftszone dient der Sicherung ausreichender Kuturland-

flächen für Landwirtschaft und die Landesversorgung sowie zum Schutz

von Natur und Landschaft.

2Nutzung Zulässig ist die bodenschonende, überwiegend bodenabhängige Nut-

zung in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und

Obstbau sowie überwiegend bodenabhängig produzierender Gartenbau

mit Erhalt und/oder Schaffung der notwendigen ökologischen Aus-

gleichsflächen. Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die

entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.*

3Bauweise Die zulässigen Bauten haben sich an ortsüblichen Bauformen zu orien-

tieren und in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung, sowie Umge-

bungsgestaltung und Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Es ist

ein in Abwägung sämtlicher Interessen optimaler Standort zu wählen.

4Baumasse Geschosszahl 1 oder 2 G

Gebäudehöhe allgemein max. 7.50 m

Gebäudehöhe Silos max. 12.00 m

5Besondere Bestimmungen a Die Stellung des Daches, die Dachform und Dachneigung sowie das

Bedeckungsmaterial ist dem Landschaftsbild anzupassen.

b Silos sind möglichst unauffällig zu platzieren und je nach Umgebung in

dunkelbrauner, dunkel oder graugrüner Farbe zu halten. Firmenauf-

schriften sind nicht zulässig.

6Empfindlichkeitsstufe ES III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.