Art. 35 · Industriezone 1
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 14 · Original-PDF
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1Zweck Ansiedlung und Entwicklung arbeitsplatzintensiver Industriebetriebe.
2Nutzung a In der Industriezone sind Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebe-
triebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen.
b Nicht zulässig sind Betriebe mit vorwiegend Lager- und Umschlags-
funktion. Läden mit mehr als 500 m2 Fläche und Lebensmittelverteiler
erfordern einen Gestaltungsplan.
3Baumasse Grünflächenziffer min. 5%
4Umgebung Die Grünflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, inbe-
sondere längs Strassen und gegenüber Wohnbauten. Die Baubehörde
kann die Art und die Anordnung der Bepflanzung vorschreiben. Dem
Baugesuch ist ein Plan der Freiflächengestaltung beizulegen.
5Besondere Bestimmungen Die Baubehörde kann verlangen, dass störende Lager- oder Um-
schlagsplätze überdeckt oder wirkungsvoll umpflanzt werden.
6Empfindlichkeitsstufe ES IV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.