Art. 18 · Aufenthaltsräume und Spielplätze für Kinder
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 6 · Original-PDF
1 Für Überbauungen ab 18 Zimmern müssen, unabhängig von der Anzahl Wohnungen, Aufent-
haltsräume erstellt werden. 1- Zimmerwohnung werden nicht mitgerechnet. Die Mindestfläche
beträgt, bis zu 40 Zimmern, pro anrechenbares Zimmer 1 m2. Bei grösseren Überbauungen wird
der Mehrbedarf durch die Baubehörde festgelegt, er beträgt in der Regel 0.50 m2 pro weiteres
Zimmer. Wenn mehrere Räume erstellt werden, so hat jeder Raum eine Fläche von mindestens
18 m2 aufzuweisen.
2 Die Aufenthaltsräume haben den Anforderungen der Hygiene zu entsprechen, müssen heizbar
sein und sind mit Wasseranschluss und Ausguss auszurüsten.
3 Die Spielplätze im Freien haben eine Fläche von 15% der Bruttogeschossflächen der Wohnun-
gen mit 3 oder mehr Zimmern, aber mindestens 100 m2 aufzuweisen. Im übrigen gilt § 41 der
Kantonalen Bauverordnung.
4 Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Kinderspielplätzen sind gemäss Dokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung strikte zu beachten.
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4. Aesthetik
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.