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Art. 19 · Brandmauern, Brandruinen, verwahrloste Gebäude
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 7 · Original-PDF
Die Baubehörde kann bei Brandruinen und verwahrlosten Gebäuden die das Orts-, Strassen- und
Landschaftsbild stören, Vorschriften über deren Gestaltung erlassen, sofern nicht in absehbarer
Zeit mit einem Neubau, resp. Anbau zu rechnen ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.