Art. 16 · Baustellen, Benützung von öffentlichem Grund Baustellenentsorgung
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 6 · Original-PDF
1 Für diese Benützung von öffentlichem Grund bei Bauarbeiten und für Grabarbeiten im öffentlichen
Strassengebiet ist die Bewilligung durch die Bauverwaltung erforderlich.
2 Der Bewilligungsempfänger ist verantwortlich für die Sicherung der Baustelle, den Schutz der
öffentlichen Einrichtungen und die fachmännische Wiederinstandstellung.
3 Die Baubehörde kann die Bauarbeiten jederzeit einstellen, wenn die Bedingungen der Bewilli-
gung oder die notwendigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht eingehalten werden
4 Die Entsorgung der Baustellenabfälle hat ohne Ausnahme auf umweltgerechte Art und den neu-
sten Erkenntnissen zu erfolgen.
5 Es ist strikte untersagt, Baustellenabfälle in der Baugrube oder auf dem Baugelände selbst zu
entsorgen und mit Erdreich zuzuschütten.
6 Ebenso ist es strikte untersagt, Baustellenabfälle auf dem Baugelände zu verbrennen.
7 Für Abbrüche mit mehr als 100 m3 Abfälle sind durch die Bauherrschaft vor der Erteilung der
Baubewilligung ein Konzept und ein Vorschlag für die Entsorgung zu erbringen (KAV § 11; die
Formulare sind bei der Gemeinde erhältlich).
3. Nebenräume und Gemeinschaftslagen in Mehrfamilienhäusern
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.