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Art. 16 · Baustellen, Benützung von öffentlichem Grund Baustellenentsorgung

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 6 · Original-PDF

1 Für diese Benützung von öffentlichem Grund bei Bauarbeiten und für Grabarbeiten im öffentlichen

Strassengebiet ist die Bewilligung durch die Bauverwaltung erforderlich.

2 Der Bewilligungsempfänger ist verantwortlich für die Sicherung der Baustelle, den Schutz der

öffentlichen Einrichtungen und die fachmännische Wiederinstandstellung.

3 Die Baubehörde kann die Bauarbeiten jederzeit einstellen, wenn die Bedingungen der Bewilli-

gung oder die notwendigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht eingehalten werden

4 Die Entsorgung der Baustellenabfälle hat ohne Ausnahme auf umweltgerechte Art und den neu-

sten Erkenntnissen zu erfolgen.

5 Es ist strikte untersagt, Baustellenabfälle in der Baugrube oder auf dem Baugelände selbst zu

entsorgen und mit Erdreich zuzuschütten.

6 Ebenso ist es strikte untersagt, Baustellenabfälle auf dem Baugelände zu verbrennen.

7 Für Abbrüche mit mehr als 100 m3 Abfälle sind durch die Bauherrschaft vor der Erteilung der

Baubewilligung ein Konzept und ein Vorschlag für die Entsorgung zu erbringen (KAV § 11; die

Formulare sind bei der Gemeinde erhältlich).

3. Nebenräume und Gemeinschaftslagen in Mehrfamilienhäusern

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.