Art. 15 · Abfallentsorgung, Containerplätze, Kompostierung, Robidog
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 5 · Original-PDF
Anlagen zur Abfallentsorgung
1 Bei Gebäuden und Gebäudegruppen ab 6 Wohnungen sowie bei gewerblichen und industriellen
Betrieben sind Anlagen zur Abfallentsorgung zu erstellen.
Containerplätze, Plätze zur Bereitstellung von Material für die Grünabfuhr und weitere
Sonderabfälle:
2 Standorte und Gestaltung der Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 3 Auch für diese Anlagen gelten die Bestimmungen gemäss § 7 4 Die Anlagen sind so zu gestalten, dass dieselben vor Witterungs- oder anderweitigen Fremdein-
wirkungen geschützt sind.
Kompostierung:
5 Es ist zu prüfen, auf welche Art die umweltgerechte Beseitigung von Abfällen aus Garten und
Küche vollzogen werden kann (offene Kompostierung oder Kompostierungsanlagen). Der Schutz
der Nachbarschaft muss gewährleistet bleiben.
Robidog:
Zur Sauberhaltung privater und öffentlicher Anlagen ist die Aufstellung von zweckmässigen Ein-
richtungen unerlässlich.
7 Die Baubehörde kann in besonderen Fällen auch bei Einfamilienhausgruppen oder Einzelhäu-
sern von diesen Anforderungen Gebrauch machen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.