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Art. 10 · Brandruinen und verwahrloste Gebäude
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 4 · Original-PDF
Durch Brand oder andere Elementarereignisse, Abbruch, oder mangelhaften Unterhalt beschä-
digte Gebäude, sind innert einer von der Baubehörde festgelegten Frist zu entfernen oder wie-
derherzustellen. Voraussetzung ist die umweltgerechte Entsorgung der anfallenden Materialien.
Die Sicherheit und der Schutz der Nachbarschaft muss gewährleistet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.