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Art. 10 · Brandruinen und verwahrloste Gebäude

BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 4 · Original-PDF

Durch Brand oder andere Elementarereignisse, Abbruch, oder mangelhaften Unterhalt beschä-

digte Gebäude, sind innert einer von der Baubehörde festgelegten Frist zu entfernen oder wie-

derherzustellen. Voraussetzung ist die umweltgerechte Entsorgung der anfallenden Materialien.

Die Sicherheit und der Schutz der Nachbarschaft muss gewährleistet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.