Art. 9 · Abstellplätze / Garagenvorplätze
BZO Bau- und Zonenreglement Biberist · S. 4 · Original-PDF
1 Die Grösse der Abstellplätze hat den SNV- Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassen-
fachmänner zu entsprechen (SNV = Schweizerische Normen Vereinigung).
2 Die Baubehörde kann auch bei bestehenden Bauten und baulichen Anlagen Abstellplätze verlan-
gen. Innerhalb von Gestaltungsplangebieten wird ein Parkierungskonzept (unter- und oberirdisch)
festgelegt.
3 Abstellplätze, Garagenvorplätze und Waschplätze sind so anzulegen, dass kein Wasser auf die
Strasse fliesst.
4 Vorplätze vor Garagen, die senkrecht zur Strasse stehen, müssen von der Strassen- bzw. Trot-
toirlinie eine Tiefe von mindestens 5.00 m aufweisen, sofern durch Baulinien nicht ein grösserer
Abstand festgelegt ist oder die Baubehörde in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse eine
grössere Tiefe vorschreibt.
5 Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass durch deren Benützung der Verkehr nicht gefährdet
oder behindert wird. Insbesondere sind angemessene Ausrundungsradien zu berücksichtigen.
Bezüglich der Freihaltung der Sicht gilt § 7.
6 Können oder dürfen die erforderlichen Abstellplätze nicht erstellt werden, hat der Grundeigentü-
mer gemäss dem Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und – gebühren eine Ersatzab-
gabe zu entrichten.
7 Bei Vorplätzen, Abstellplätzen und Gehwegen sind die wasserdichten Beläge auf ein Minimum zu
beschränken. Es sind Materialien zu wählen, die eine direkte Versickerung der Oberflächen /
Meteorwasser gewährleisten.
8 In besonderen Fällen wird die zuständige kantonale Amtsstelle zur Entscheidung beigezogen.
Kosten für Gutachten, Entscheide usw. gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
2. Sicherheit, Gesundheit und Hygiene
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.