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Art. 9 · Umnutzung von Ökonomiegebäuden
BZO Weiningen · S. 8 · Original-PDF
1. Nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Ökonomiegebäuden dürfen zu max. 80 % des Altbauvolumens für Wohn- oder Arbeitszwecke umgenutzt werden. Der übrige Teil ist für Garagen, Abstellräume, Estriche u. dgl. verwendbar. Ökonomiegebäude mit weniger als 500 m3 Baumasse können vollständig umgenutzt werden.
2. Sofern die Abstellplätze ausserhalb des zur Verfügung stehenden Altbauvolumens ortsbildverträglich organisiert sind, kann das Altbauvolumen zu 100 % für Wohn- und Arbeitszwecke umgenutzt werden.
Abbrüche
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.