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Art. 46
BZO Weiningen · S. 23 · Original-PDF
1. Sind in den Wohnzonen die Fassaden länger als 20 m, so vergrössert sich der entsprechende Grundabstand um ¼ der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m.
2. Wird der ordentliche Grenz- und Gebäudeabstand durch nachbarliche Vereinbarungen unterschritten, berechnen sich die Mehrlängenzuschläge der Bauten aus der Summe der Fassadenlänge abzüglich des realisierten Gebäudeabstandes.
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.