← BZO Weiningen · Inhaltsverzeichnis
Art. 45 · Bei Hauptgebäuden mit Anbauten nach § 2a Abs. 2 ABV werden zur Bestimmung der …
BZO Weiningen · S. 23 · Original-PDF
Bei Hauptgebäuden mit Anbauten nach § 2a Abs. 2 ABV werden zur Bestimmung der massgeblichen Gebäudelänge die Hälfte der Gebäudelänge von Anbauten zur Gebäudelänge von Hauptgebäuden dazugezählt.
Mehrlängenzuschlag
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.