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Art. 45 · Bei Hauptgebäuden mit Anbauten nach § 2a Abs. 2 ABV werden zur Bestimmung der …

BZO Weiningen · S. 23 · Original-PDF

Bei Hauptgebäuden mit Anbauten nach § 2a Abs. 2 ABV werden zur Bestimmung der massgeblichen Gebäudelänge die Hälfte der Gebäudelänge von Anbauten zur Gebäudelänge von Hauptgebäuden dazugezählt.

Mehrlängenzuschlag

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.