Art. 4 · Bestehende, rot bezeichnete Gebäude
BZO Weiningen · S. 6 · Original-PDF
1. Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild um- oder wiederaufgebaut werden. Untergeordnete Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt.
2. Abweichungen vom Gebäudeprofil gelten namentlich in folgenden Fällen als untergeordnet:
a)Dachanhebung um maximal 0.3 m
b)Anpassung von bestehenden Querhäusern in Lage und Form
c)Zusätzliche Dachaufbauten
3. Die im Kernzonenplan mit einem speziellen Symbol gekennzeichneten Dachabschleppungen rot bezeichneter Gebäude dürfen zur Verbesserung der Gestaltung (z.B. Vereinheitlichung unterschiedlicher Dachabschleppungen) und zur Erleichterung der Umnutzung (z.B. Raumhöhe, Belichtung) in Stellung, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild verändert werden.
Bestehende, grau bezeichnete Gebäude
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.