Art. 13 · Dachgestaltung
BZO Weiningen · S. 9 · Original-PDF
1. Die Dächer sind in Form und Material als gestalterische Einheit auszubilden und müssen auf die umgebende Dachlandschaft abgestimmt sein.
2. Die Hauptfirstrichtung der Bauten ist auf die Angaben im Kernzonenplan abzustimmen.
3. Bei Hauptgebäuden sind Satteldächer mit beidseits gleicher Neigung von 35 bis 45° zulässig.
4. Die Dächer sind bei Hauptgebäuden mit Tonziegeln einzudecken.
5. Dachaufbauten sind im ersten Dachgeschoss zulässig. Sie sind in Art, Lage, Grösse, Proportion und Material auf die Struktur des Daches und der Fassade abzustimmen. Ortsüblich sind Giebellukarnen und Schleppgauben. Die Gesamtbreite darf höchstens 1/3 der betreffenden Fassadenlänge betragen.
6. Dachflächenfenster sind bis zu einer Glaslichtfläche von max. 2 % der Dachfläche zulässig. Sie können horizontal oder vertikal in Reihen zusammengefasst werden und sind in Lage und Grösse auf die Struktur des Daches und der Fassade abzustimmen. Bei Solaranlagen, welche die gesamte Dachfläche einnehmen, kann die Glaslichtfläche vergrössert werden, wenn die Dachflächenfenster dieselbe Modulgrösse wie die Solarpanels aufweisen. Entlang des Dachfirstes sind schmale Dachflächen-Lichtbänder zulässig, wenn eine giebelseitige Belichtung des zweiten Dachgeschosses nicht möglich ist.
7. Bei rot bezeichneten Gebäuden sind die Dächer giebelund traufseitig mit Dachvorsprüngen auszubilden.
8 Bau- und Zonenordnung
8. Solaranlagen auf Schrägdächern sind dachflächenbündig und zusammenhängend auszubilden. Soweit sie nicht die gesamte Dachfläche einnehmen, sind sie im Trauf- oder im Firstbereich anzuordnen. Bei bestehenden Bauten sind geringfügige, konstruktiv bedingte Überragungen der Dachfläche zulässig.
Querhaus
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