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Art. 10 · Abbrüche

BZO Weiningen · S. 8 · Original-PDF

1. Der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen ist bewilligungspflichtig.

2. Bei den im Kernzonenplan rot bezeichneten Gebäuden darf der Abbruch nur bewilligt werden, wenn die Erstellung eines Ersatzgebäudes finanziell gesichert ist. Bei den mit einem Symbol markierten Gebäudeteilen kann der Abbruch von Dachabschleppungen bewilligt werden, wenn das neue Gebäudeprofil im Einklang mit den Zielen des Ortsbildschutzes steht. Bei den grau bezeichneten Gebäuden darf er bewilligt werden, wenn dadurch das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung eines Ersatzgebäudes finanziell gesichert ist.

3. Vorbehalten bleiben allfällige Unterschutzstellungen.

Befreiung verschärfte Abstandsvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.