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Art. 30 · Abgrabungen
BZO Unterengstringen · S. 10 · Original-PDF
1Das Freilegen der zulässigen Geschosse nach Art. 15 BZO ist bis maximal 1.50 m unter das gewachsene Terrain zulässig. Von dieser Beschränkung befreit sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen. Das Freilegen von weiteren Untergeschossen ist nicht zulässig.1
2Lokal begrenzte Abgrabungen von untergeordnetem Ausmass können bewilligt werden, wenn diese das Erscheinungsbild nicht massgeblich beeinträchtigen. 1
Besondere Gebäude
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.