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Art. 11 · Erscheinung der Bauten

BZO Unterengstringen · S. 6 · Original-PDF

1Neu-, Umbauten und Aussenrenovationen haben sich in kubischer Gestaltung, Fassade, Material und Farbe dem traditionellen Dorfbild anzupassen.

2Auf Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit mindestens 35° Dachneigung und ortsüblicher Ausgestaltung zulässig. Das Dach muss allseitig vorspringen. Aufschieblinge sind gestattet. 1

3Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur im 1. Dachgeschoss zulässig. Dachaufbauten dürfen jedoch höchstens 1/3 der Fassadenlänge umfassen. Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind bei einer guten Gestaltung zusätzlich möglich und sind auf ein für die Nutzung und Belichtung der Räume notwendiges Mass zu beschränken. 1

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5Räume im zweiten Dachgeschoss sind bis zu einer Tiefe von 3.5 Meter giebelseitig zu belichten. Dachflächenfenster zur Belichtung des zweiten Dachgeschosses sind höchstens auf 1/5 der Fassadenlänge zulässig und müssen sich gut in die Dachlandschaft einfügen. 1

6Balkone sind abgestützt und frei auskragend zulässig. Sie müssen nicht in herkömmlichen Materialien ausgeführt werden. 1

Abbrüche

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.