Art. 6 · Reklamen
BZO Uitikon · S. 7 · Original-PDF
Grundsätze 1 Reklameanlagen dürfen nicht über das Bedürfnis der Kennzeichnung eines Betriebes an seinem Standort oder des Hinweises auf diesen Standort hinausgehen. Pro Betrieb und Fassade ist nur eine Reklame gleicher Aussage zu lässig. Unzulässig sind Reklamen, die blenden oder mit reflektierenden, aufleuchtenden oder grellen Farben, durch übermässige Lichtintensität, Bewegung oder wechselnde Lichteffekte wirken. Flächen, Schriften, Schilder 2 Die einzelne Reklamefläche von freistehenden Anlagen, von Reklametafeln, Signeten usw. an Fassaden sowie die von Schriftzügen beanspruchte Fläche darf nicht grösser als 1,3 m2 sein. Die einzelnen Schriftzeichen dürfen nicht höher als 0,35 m sein. Vertikal angeordnete Beschriftungen dürfen nicht über mehr als ein Geschoss verlaufen. Die Beschränkung der Masse gilt nicht für handwerklich oder künstlerisch gestaltete Schilder. 7 Wände 3 Plakatwände oder vergleichbare Einrichtungen sind unzulässig. Einrichtungen für die Ankündigung besonderer Anlässe oder im Zusammenhang mit aktuellen Ereignissen können für eine dem Zweck angemessene Dauer bewilligt werden. Vorsprünge 4 Reklameanlagen dürfen höchstens 1 m von der Fassade vorspringen. An Strassen ohne Baulinie haben sie einen seitlichen Abstand von wenigstens 0,5 m von der Fahrbahn und einen Höhenabstand von 3 m gegenüber dem Trottoir einzuhalten.
b)Kernzone I
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.