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Art. 5 · Abbrüche

BZO Uitikon · S. 7 · Original-PDF

1 Der Abbruch von Bauten und Anlagen oder Teilen davon ist bewilligungspflichtig. Abbrüche 2 Eine Abbruchbewilligung kann nur erteilt werden, wenn ein rechtskräftig bewilligtes Ersatzprojekt vorliegt und dessen Ausführung finanziell und zeitlich gesichert ist oder wenn sich der Abbruch nicht ungünstig auf das Ortsbild auswirkt. 3 Renovationsarbeiten an den Gebäudeaussenhüllen sind bewilligungspflichtig. Renovations­ arbeiten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.