Art. 33 · Ein- und Abstellplätze
BZO Uitikon · S. 19 · Original-PDF
1 Je 1 Ein- oder Abstellplatz für Motorfahrzeuge ist zu schaffen:
–pro 100 m2 Gesamtnutzfläche für Wohnungen und EinEin- und Abstellplätze familienhäuser, oder wahlweise mindestens einer pro Wohnung und zwei pro EFH
–pro 50 m2 Gesamtnutzfläche für Büro und Kleingewerbe
–je zwei Arbeitsplätze in Gewerbebetrieben.
Für die Gesamtnutzflächen sind neben Nutzflächen in Vollgeschossen auch Nutzflächen in Unter- und Dachgeschossen anzurechnen. Bruchteile über 50 % sind aufzurunden. 2 Zusätzlich zu diesen erforderlichen Plätzen ist pro vier Wohneinheiten ein Besucherparkplatz bereitzustellen. 3 Bei Einfamilienhäusern kann der Garagenvorplatz als ein Autoabstellplatz angerechnet werden, falls zumindest ein zusätzlicher offener Abstellplatz zur Verfügung steht und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Im Übrigen dürfen Zufahrten und Garagenvorplätze nicht in die Berechnung miteinbezogen werden. 4 Bei allen anderen Nutzweisen und besonderen örtlichen Verhältnissen legt der Gemeinderat die Zahl der Abstellplätze und der Besucherparkplätze entsprechend fest. 5 In den Kernzonen kann der Gemeinderat die Errichtung von Abstellplätzen auf dem Baugrundstück verweigern, wenn 19 Interessen des Ortsbildschutzes dies erfordern. Die Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, sich an der Schaffung von Gemeinschaftsanlagen zu beteiligen, sich in solche einzukaufen oder eine Ersatzabgabe zu leisten. 6 Für die Anordnung und die Abmessungen der Autoabstellplätze sind die jeweils aktuellen Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute (VSS) wegleitend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.