← BZO Uitikon · Inhaltsverzeichnis
Art. 31 · Strassen- und Wegabstand, unterirdisch
BZO Uitikon · S. 18 · Original-PDF
Wo keine Baulinien festgelegt sind und vorbehältlich der speziellen Regelungen in den Kernzonen, haben unterirdische Gebäude einen Abstand von 2 m gegenüber Strassen und Wegen einzuhalten. Strassen- und Wegabstand, unterirdisch 18
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.