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Art. 3 · Grundsätze, Zweck der Kernzonen

BZO Uitikon · S. 6 · Original-PDF

1 Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung der Ortskerne von Uitikon und Ringlikon und ihrer natürlich gewachsenen Umgebung sowie eine sinnvolle Erweiterung der bestehenden Überbauung. Nutzweise 2 In den Kernzonen sind Wohnungen, öffentliche Bauten und Anlagen sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Bauweise 3 Die Bauten sind in Ausmass und Proportionen den bestehenden Bauten im Ortskern anzupassen, dabei steht die typologische Übernahme der bestehenden Bauten im Vordergrund und nicht deren Kopie. Abweichungen Gestaltung 4 Bezüglich der Fassaden und Dachgestaltung sind im Einvernehmen mit der Baubehörde und der kantonalen Denkmalpflege (Kernzone I) begründete Abweichungen von Gestaltungsvorschriften gestattet, sofern der Zonenzweck gewahrt bleibt und eine architektonisch besonders gute Lösung erzielt werden kann.* * Bei Vorhaben von Bedeutung ist es empfehlenswert, vorzeitig Kontakt mit der Behörde aufzunehmen. Es können Vorentscheide eingeholt werden. 6 5 Als Bedachungsmaterial sind braun-rot getönte Biberschwanz, Falz- oder Muldenfalz-Tonziegel zu verwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.