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Art. 14 · Fassaden

BZO Uitikon · S. 12 · Original-PDF

1 Die Fassaden sind in Sichtmauerwerk, verputztem Mauerwerk oder Holz auszuführen. Reflektierende Materialien sowie grelle oder ausgefallene Farben sind unzulässig. Fassaden 2 Fenster haben in der Regel hochrechteckige Formen aufzuweisen, wobei die Fensterfläche nicht mehr als 45 % der betreffenden Fassadenfläche ausmachen darf. Die Unterteilung der Fenster mit Sprossen kann verlangt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.