← BZO Uitikon · Inhaltsverzeichnis

Art. 15 · Dächer

BZO Uitikon · S. 12 · Original-PDF

1 Für Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Dachneigung von mindestens 30° alter Teilung zulässig. 2 Die Dächer sind in herkömmlicher Weise auszubilden. 3 Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss in Form von Schleppgauben, Giebellukarnen oder Ochsenaugen gestattet. Sie müssen sich bezüglich Form, Grösse, Anordnung, Material und Farbe gut dem Dach und dem Gebäude anpassen. Dacheinschnitte sind verboten. 4 Pro 50 m2 Dachfläche ist ein Dachfenster mit max. 0,7 m2 Glasfläche zulässig. Die Dachfenster sind hochrechteckig anzuordnen. Werte unter 50 % sind abzurunden. 5 Allfällige Alternativenergie-Anlagen sind möglichst unauffällig ins Dach einzubauen und gut zu gestalten. 12

d)Wohnzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.