Art. 27 · Erlass von Gestaltungsplänen
BZO Zonenreglement Dornach · S. 20 · Original-PDF
1 Erlass:
Im Rahmen der kantonalen Bestimmungen kann der Gemeinderat in allen Zonen Gestaltungspläne erlassen.
2 Zweck, Inhalt:
Zweck und Inhalt richten sich nach § 44 PBG. Insbesondere werden an die Gestaltung der Bauten und Aussenräume sowie die Einordnung ins Orts-, Quartier- und Landschaftsbild erhöhte Anforderungen gestellt.
3 Besondere Bestimmungen:
Gestaltungspläne können mit Sonderbauvorschriften versehen werden, die im Rahmen von § 44 - 47 PBG von den allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen.
4 Beratung:
Der Gemeinderat kann bei Bedarf unabhängige, fachkundige Berater beiziehen und die Begutachtung eines Gestaltungsplanes anordnen. Für die Kostenverteilung gilt § 74 PBG. Der Beizug von Fachberatern und das Kostendach des Gutachtens bedürfen der Zustimmung der Bauherrschaft.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.