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Art. 10 · Kernzone 2 (K 2)

BZO Zonenreglement Dornach · S. 10 · Original-PDF

1 Abgrenzung / Nutzung:

Die Kernzone K 2 umfasst den Bereich beidseits des Bruggweges zwischen der Kernzone Oberdornach und Dornachbrugg, in dem Wohnbauten, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Ladengeschäfte, Gasthäuser, Praxen, Ateliers, Büros und dergleichen zulässig sind. Nicht gestattet sind u.a. Betriebe mit mehr als 500 m2 Nettoladenfläche, Lager, Magazine und Betriebe mit starkem Schwerverkehr.

2 Massvorschriften:

Reine Wohngebäude dürfen max. 2 Vollgeschosse aufweisen, gemischt genutzte Gebäude mit mind. 1 Geschoss Nichtwohnnutzung auch 3 Vollgeschosse.

–Vollgeschosse

2

3

–Ausnutzungsziffer max. 0.40 max. 0.50

–davon für Wohnen max. 0.40 max. 0.40

–Gebäudelänge max. 30.00 m max. 40.00 m

–Gebäudehöhe max. 7.50 m max. 10.50 m

–Firsthöhe1 max. 7.50 m max. 7.50 m

(1 Gemessen ab OK Boden des obersten Vollgeschosses.)

3 Ausnahmen:

Bei gewerblichen Nutzungen und Ladenlokalen, für die im EG eine Geschosshöhe von mehr als 3 m erforderlich ist, erhöht sich die zulässige Gebäudehöhe um das Mass der Mehrhöhe im EG.

4 Empfindlichkeitsstufe:

ES III.

5 Reklamen:

Das Anschlagen von Fremdreklamen und Plakaten ist in diesen Zonen nicht gestattet.

Eigenreklame kann die Bau-/Werk- u. Planungskommission bewilligen.

Reklame für vorübergehende Veranstaltungen richtet sich nach § 3.4 der kantonalen Richtlinien für Reklamen. § 10 Kernzone 2 ohne Gewerbe

K2

Seite 25/36 ANHANG II ZUM ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE DORNACH ERLÄUTERUGEN ZU DEN ZONEN UND GEBIETE MIT ORIENTIERENDEM CHARAKTER ERLÄUTERUNGEN ZUM PLANINHALT MIT ORIENTIERENDEM CHARAKTER

Wald

1 Schutz:

Der Wald ist durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geschützt vor Beeinträchtigungen durch Bauten und bauliche Anlagen.

2 Waldabstand:

Bauten und bauliche Anlagen haben den vom Gesetz (20 m WaV Art. 7) oder von der Nutzungsplanung vorgeschriebene Abstand einzuhalten. Kleinbauten haben einen Minimalabstand von 6 m, Zäune von 2 m einzuhalten (WaV Art. 3).

3 Waldfeststellung:

Wo die Bestimmungen zum Schutz des Waldes Auswirkungen auf die Nutzung gemäss Zonenplan haben können, werden Wald und Waldgrenze in einem Waldfeststellungsplan festgehalten.

Gewässer

1 Schutz:

Die Gewässer sind durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geschützt. Jedermann ist verpflichtet, alle gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (GSchG Art. 3).

2 Bauabstände:

Sofern kantonale Baulinien nichts anders vorsehen, haben Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone entlang von Bächen einen Abstand von 4 m und entlang von Flüssen einen Abstand von 10 m einzuhalten. Ausserhalb der Bauzone beträgt der minimale Bauabstand 10 m bei Bächen und 30 m bei Flüssen (NHV Art. 32).

Rechtsgültige Grundwasserschutzzone und -areale

1 Schutz:

Für Grundwasserschutzzonen und -areale werden vom Kanton die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festgehalten.

2 Zweck:

Grundwasserschutzzonen schützen im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen. Grundwasserschutzareale bezeichnen Gebiete, die für eine künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind.

Kantonales Naturreservat

Schutz:

Das kantonale Naturreservat bezweckt den Schutz von besonderen Lebensräumen gefährdeter Pflanzen und Tiere und deren Umgebung. Der Umfang der Schutzbestimmungen wird in einer kantonalen Verfügung festgeschrieben. Seite 26/36

BLN-Gebiet

Bedeutung:

Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) umfasst Gebiete, deren ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung in hohen Masse verdient (NHG Art. 6).

Seite 27/36 ANHANG III ZUM ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE DORNACH ÜBESICHTSPLAN ÜBER DIE VERDACHTSFLÄCHEN UND DIE BODENBELASTUNG Seite 28/36 ANHANG IV ZUM ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE DORNACH

ÜBERSICHTSPLAN ÜBER DIE AUSSICHTSSCHUTZZONE: 1 Haus Laval Brosiweg 9 2 Bannhollenweg - Luzernerstrasse 3 Bahollen oberhalb Zugerstrasse 4 Hochwaldstrasse Richtung zum Schledernweg

Seite 29/36 Seite 30/36

Seite 31/36 Seite 32/36 ANHANG V ZUM ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE DORNACH

ÜBERSICHTSPLAN ÜBER DIE QUELLWASSERSCHUTZZONE: MATTENWEGQUELLE

Seite 33/36 Seite 34/36

Seite 35/36 ZENTRALE DIENSTE Hauptstrasse 33 Postfach 4143 Dornach

Telefon: 061 706 25 00 eMail: info@dornach.ch

Gedruckte Ausgaben des Reglements können auf der Website der Gemeinde Dornach bestellt werden. Beim Bezug grosser Auflagen können die Unkosten verrechnet werden.

www.dornach.ch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.