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Art. 24 · Arealüberbauungen

BZO Schlieren · S. 8 · Original-PDF

Zulässigkeit, Arealfläche Arealüberbauungen sind in allen Wohnzonen sowie in der Zentrumszone zulässig. Die Arealfläche muss mindestens folgende Bauzonenfläche umfassen:

–in den Zentrumszonen und in den zweigeschossigen Wohnzonen

3‘000 m2

–in den übrigen Wohnzonen sowie in den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung 5‘000 m2 Massvorschriften Die Ausnützungsziffer ist gegenüber der Regelüberbauung um 1/10 erhöht. Für arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände gelten die kantonal-rechtlichen Mindestvorschriften. Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt nicht, die Bautiefe ist freigegeben und das Zusammenbauen mehrerer Häuser gestattet. In den zweigeschossigen Zonen ist ein zusätzliches Vollgeschoss und in den drei- und mehrgeschossigen Zonen sind zwei zusätzliche Vollgeschosse zulässig. Bauordnung vom 16.9.1996 8 Ausnutzungsverschiebungen Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, darf durch Ausnützungsverschiebungen die Mehrausnützung in keinem Zonenteil 1/5 der zonengemässen Ausnützung bei Regelüberbauungen übersteigen. Fachgutachten Zur architektonischen Beurteilung der Bauvorhaben kann die Baubehörde Fachgutachten verlangen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.