Art. 23b · Massvorschriften
BZO Schlieren · S. 8 · Original-PDF
In der Erholungszone EF gelten folgende Grundmasse: Die max. Gebäudegrundfläche beträgt für den Gemeinschaftsbau max. 25 m2 und für Gartenhäuser max. 12 m2. Die Gebäudehöhe beträgt max. 2.50 m für Gartenhäuser und max. 3.30 m für den Gemeinschaftsbau. Die Dachfläche der gedeckten Sitzplätze darf max. 10 m2 betragen. Seitlich muss mindestens die Hälfte der Abwicklung offen sein. Es gelten die kantonal-rechtlichen Abstandsvorschriften für Familiengartenhäuser gemäss § 18 Abs. 2 BBV II (Besondere Bauverordnung II) LS 700.22. In der Erholungszone ES gelten folgende Grundmasse: Zulässig sind max. 2 Vollgeschosse. Die Gebäudehöhe beträgt max. 11.00 m. Im Übrigen gelten die kantonal-rechtlichen Mindestvorschriften. Gegenüber Nachbargrundstücken sind die Grenz- und Gebäudeabstände der betreffenden angrenzenden Zone einzuhalten. WEITERE FESTLEGUNGEN
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