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Art. 10 · Abbrüche
BZO Schlieren · S. 4 · Original-PDF
Der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Er ist zulässig, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.