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Art. 56 · Terrainveränderungen

BZO Oberengstringen · S. 16 · Original-PDF

rainveränderungen

1Abgrabungen und Auffüllungen haben sich gestalterisch gut in die Umgebung einzufügen und dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen.

2Abgrabungen sind nur bis zu 1.5 m unter das massgebende Terrain zulässig. Die freigelegte Fassadenfläche darf dabei die Hälfte des Gebäudeumfangs x 1.5 nicht überschreiten.

3Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge.

4Hangsicherungen sind möglichst mit natürlichen Materialien vorzunehmen, Stützmauern sind ab einer Höhe von 1.50 m aufzugliedern und von unten und oben naturnah zu bepflanzen. 13/20

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.