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Art. 57 · Ökologischer Ausgleich und Siedlungsrandgestaltung

BZO Oberengstringen · S. 17 · Original-PDF

1Bei der Realisierung von Bauvorhaben und der Umgebungsgestaltung sind dem ökologischen Ausgleich, d. h. der Erhaltung bzw. Schaffung von naturnahen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebietes und der Vernetzung von Lebensräumen, sowie dem Lokalklima Rechnung zu tragen.

2Die Siedlungsränder in den Übergangsbereichen von der Bauzone zur Nichtbauzone sind möglichst durchlässig, beispielsweise mit lockerer Baumbepflanzung und extensiven Wiesen, zu gestalten. In der Regel sind keine durchgehenden Mauern oder dichten Einfriedungen gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.