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Art. 55 · Terrassenhäuser

BZO Oberengstringen · S. 16 · Original-PDF

rassenhäuser

1Als Terrassenbauten gelten Stufenbauten an Hanglagen mit mehr als zwei talwärts orientierten Geschossen. Terrassenhäuser und ähnliche Überbauungsarten sind ausser in den Kernzonen unter folgenden Bedingungen zulässig (vgl. Skizze im Anhang):

2Es dürfen höchstens drei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss inkl. eines reinen Garagengeschosses in Erscheinung treten.

3Vorbehaltlich Abs. 4 darf die Profillinie an keinem Punkt des Gebäudes, auch nicht durch geschlossene Brüstungen, überschritten werden. Sie verläuft im Abstand von 7.50 m parallel zum Hang, gemessen ab dem massgebenden Terrain.

4Vordächer und feingliedrige, teilweise eingewandete und nicht fassadenbildende Terrassenüberdachungen dürfen die Profillinie überragen.

5Die Seitenfronten dürfen nicht fensterlos sein und keine Mauerwirkung erzeugen.

6Es gelten die zonengemässen maximalen Gebäudelängen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.