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Art. 54 · Dachgestaltung

BZO Oberengstringen · S. 16 · Original-PDF

1In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte nur unterhalb des oberen Drittels der Dachfläche gestattet (vgl. Skizze im Anhang); sie dürfen zudem insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.

2Einzelne Dachflächenfenster sind gestattet. Sie haben eine hochrechteckige Form aufzuweisen und dürfen eine Fläche von je 0.5 m² nicht überschreiten.

3In der WStalden sind nur geneigte Dächer zwischen 10° und 30° zulässig. Tonnendächer sind nicht zugelassen.

4Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung, deren Fläche 30 m2 übersteigt, sind zu begrünen – sofern die Nutzung von Sonnenenergie dem nachweislich nicht entgegensteht – und so zu gestalten, dass das darauf anfallende Regenwasser möglichst weitgehend zurückgehalten, von Pflanzen aufgenommen wird und verdunsten kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.