← BZO Oberengstringen · Inhaltsverzeichnis
Art. 50 · Grenzbau, geschlossene Bauweise
BZO Oberengstringen · S. 15 · Original-PDF
1Die geschlossene Bauweise ist in allen Zonen bis zur zonengemässen Gebäudelänge (Hauptgebäude) bzw. Gesamtlänge (Hauptgebäude mit Klein- und Anbauten) zulässig.
2Vorbehalten bleiben die kantonalrechtlichen Voraussetzungen gemäss § 287 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.