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Art. 10 · Stellung von Neubauten
BZO Oberengstringen · S. 6 · Original-PDF
1Die Firstrichtung von neuen Hauptgebäuden hat sich denjenigen der umgebenden Bauten anzupassen.
2Abweichungen von Abs. 1 sind nur zulässig, wenn durch die architektonische Gestaltung eine besonders gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Bewilligungsbehörde kann zur Beurteilung einen Fachberater gemäss Art. 64 beiziehen. 3/20
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.